§ 267 HGB, neue Schwellenwerte, Teil 2

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (§ 267 HGB, neue Schwellenwerte, Teil 2)

Willkommen zurück. Hier nun der zweite Teil zum 267 HGB.

Noch einmal zur Erinnerung: Hier geht es um die Schwellenwerte. Diese Schwellenwerte wiederum dienen dazu, Kapitalgesellschaften in Kategorien einzuteilen„klein“, „mittel“, „groß“, und groß, und je größer die Kapitalgesellschaft nach dieser Kategorisierung ist, desto mehr muss sie bekanntgeben. Umgekehrt spricht man auch, wenn man jetzt hier von rechts nach links geht, von größenabhängigen Erleichterungen, das heißt: Die mittelgroße Kapitalgesellschaften muss etwas mehr preisgeben als die große, und die kleine muss deutlich weniger preisgeben als die mittelgroße.

Es gibt noch eine weitere Kategorie, die heißt „kleinst“, gibt es noch nicht so lange. Das ist der Paragraf 267a HGB. Hier darf man noch weiter Posten zusammenfassen und im Endeffekt noch weniger über sich bekanntgegeben.

Wir haben im ersten Teil die Abgrenzung „klein“ und „mittelgroß“ behandelt. Das ist also der erste Teil dieser kleinen zweiteiligen Videoserie gewesen. In diesem Video geht es um die Unterteilung „mittelgroß“ und „groß“. Das ist also der zweite Teil. Thema dieses Videos.

Schwellenwerte für die Abgrenzung mittelgroße und große Kapitalgesellschaft (§ 267 HGB, neue Schwellenwerte, Teil 2)

Die Abgrenzungskriterien, diese Schwellenwerte, Schwellenwerte beziehen sich auf 3 ökonomische Größen, nämlich

  • die Bilanzsumme
  • die Umsatzerlöse und
  • die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl im Jahr.

Und dafür, für diese drei ökonomischen Größen, sind nun bestimmte Zahlen festgelegt nach dem Prinzip, wir haben hier mittel – groß, mittelgroße Kapitalgesellschaften, hier groß.

  • Und wenn man nun an zwei aufeinander Bilanz aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen diese Schwellenwerte unterschreitet, dann ist man mittelgroß, also zum Beispiel dieses Bild kann sich ergeben bei der Bilanzsumme, dass man unterhalb des Schwellenwertes, bei den Umsatzerlösen auch, bei der Arbeitnehmerzahl ist man hier, sehr unrealistischer Fall, aber stellen wir uns das mal theoretisch vor, dann wird man eingestuft als mittelgroß, ja.
  • Erst wenn man an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen diese Werte überschreitet, wenn sich also für Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl, ich kürze das jetzt mal ab, weil ich das oft wiederholt habe, in der Unterteilung zwischen mittelgroß und groß dieses Bild ergibt: Bilanzsumme ist oberhalb des Schwellenwertes, Umsatzerlöse sind auch oberhalb des Schwellenwertes, Arbeitnehmerzahl ist unterhalb des Schwellenwertes, und das passiert an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen, dann ist diese Kapitalgesellschaft als groß einzustufen.

Bleibt zu klären, wie diese Schwellenwerte lauten:

  • Bilanzsumme: Da ist der Schwellenwert 20 Millionen Euro, und der alte Wert war 19,25. Ja, also auch hier wieder die Unterteilung mittelgroß und groß, ja, hier die Schwelle.
  • Für die Umsatzerlöse ist der neue Schwellenwert 40 Millionen. Der alte Wert war 38,5.
  • Und für die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl ist der neue Schwellenwert 250, und der ist gleich alt, gleich dem alten Schwellenwert. Da hat sich also nichts geändert.

Das sind also die Schwellenwerte für die Abgrenzung mittelgroße und große Kapitalgesellschaft. Das ganze verbindlich ab dem 1.1.2016, ja also ab 1.1.2016, oder andere formulieren auch „für Jahresabschlüsse, die nach dem 31.12.2015 liegen“, was aufs Gleiche raus kommt. Ab dem 1.1.2016 verbindlich. Ja, und dann muss man noch entsprechend die zwei Jahre warten. Wer also an zwei aufeinanderfolgenden Jahren diese Werte überschreitet, der kommt in die nächstgrößere Kategorie. Das heißt: Das Ganze ist jetzt noch nicht so brandaktuell, bis das wirklich Auswirkungen hat. Das dauert eine gewisse Zeit.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (§ 267 HGB, neue Schwellenwerte, Teil 2)

Okay.

Mein Name ist Marius Ebert.

Alles Gute.

Vielen Dank.

 

 

© Dr. Marius Ebert

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