Archiv für den Monat: September 2016

Arbeitsmarktpolitik, Ziele

 

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Arbeitsmarktpolitik, Ziele)

Arbeitsmarktpolitik – Ziele

Ausformuliert laute die Frage: „Nennen Sie die Ziele der Arbeitsmarktpolitik“.

Hoher Beschäftigungsstand und entsprechend der Qualifikation (Arbeitsmarktpolitik, Ziele)

Noch einmal: Was ist Arbeitsmarktpolitik? – Arbeitsmarktpolitik ist das gezielte Eingreifen des Staates in den Arbeitsmarkt.

So, und damit sind wir wieder bei dem Wort Ziel, denn es heißt „gezieltes Eingreifen“. Was also sind die Ziele? – Und es gibt ein erstes Ziel, und ein zweites.

  • Das erste Ziel ist der hohe Beschäftigungsstand. Möglichst viele Menschen in Arbeit haben, möglichst viele Menschen haben Arbeit, und wenn das nicht der Fall ist, dann ist das Ziel, möglichst viele Menschen wieder zurück in Arbeit zu bringen. Hoher Beschäftigungsstand.
  • Das aber nicht einfach so, sondern möglichst entsprechend in der Qualifikation. Ja, man kann ja auch Menschen, die A gelernt haben, in der Branche B beschäftigen. Dann hat man einen hohe Beschäftigungsstand, aber es ist keine Beschäftigung entsprechend der Qualifikation, und entsprechende der Qualifikation, und angemessen. Angemessen meint vor allem auch die Bezahlung.

Das sind die beiden Ziele der Arbeitsmarktpolitik.

Okay.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Arbeitsmarktpolitik, Ziele)

Im Übrigen glaube ich, dass, wer in die Hölle will, nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht. Wollen Sie hingegen lernen ohne zu leiden, dann klicken Sie mal auf den Link unter diesem Video.

Mein Name ist Marius Ebert.

Vielen Dank.

 

© Dr. Marius Ebert

 

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Arbeitsmarktpolitik, gesetzliche Grundlagen

 

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Arbeitsmarktpolitik, gesetzliche Grundlagen)

Hier geht es um Arbeitsmarktpolitik, und zwar um die gesetzlichen Grundlagen.

Drei grundlegende Gesetze (Arbeitsmarktpolitik, gesetzliche Grundlagen)

Also: Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für die Arbeitsmarktpolitik? – Und da sind im Wesentlichen drei zu nennen:

  • Einmal das Grundgesetz. Das Grundgesetz kann man fast immer nennen, ja, das Grundgesetz mit vor allem hier der Sozialstaatsgedanke. Ja, die Regierung greift hier sehr gezielt in einen Markt ein, was man ja normalerweise in einer Marktwirtschaft mit Bedenken sieht. Aber bei der Arbeitsmarktpolitik geht es ja auch darum, Menschen wieder in Arbeit zu bringen, und das wird unter anderem gerechtfertigt durch den Sozialstaatsgedanken.
  • Dann das Stabilitätsgesetz.
  • Und vor allem das SGB III, das Dritte Sozialgesetzbuch, das da heißt Arbeitsförderung, glaube ich, SGB III, das Dritte der Sozialgesetzbücher.

Das sind die wesentlichen Grundlagen für die Arbeitsmarktpolitik einer Regierung.

Noch einmal: Arbeitsmarktpolitik bedeutet Eingreifen in einen Markt, ja, und zwar in den Arbeitsmarkt mit dem Ziel, Menschen wieder in Arbeit zu bringen.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Arbeitsmarktpolitik, gesetzliche Grundlagen)

Im Übrigen glaube ich dass, wer in die Hölle will, nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht. Wollen Sie hingegen lernen ohne zu leiden, dann klicken Sie mal auf den Link unter diesem Video.

Mein Name ist Marius Ebert.

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© Dr. Marius Ebert

 

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Änderung zu § 14 (2) Satz 2 TzBfG (BAG Urteil)

 

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Änderung zu § 14 (2) Satz 2 TzBfG (BAG Urteil))

In diesem Video geht es um eine Änderung, die befristete Arbeitsverträge betrifft. Und wir wissen, dass diese Befristung von Arbeitsverträgen geregelt ist im Teilzeitbefristungsgesetz, das wir abkürzen können mit TzBfG ­ Teilzeitbefristungsgesetz. Und hier geht es insbesondere um den Paragrafen 14 im Teilzeitbefristungsgesetz.

Nun Dreijahresfrist statt Zweijahresfrist (Änderung zu § 14 (2) Satz 2 TzBfG (BAG Urteil))

Und dieser Paragraf 14 sagt zunächst mal in § 1 nennt er die Befristung mit sachlichen Grund, und im Paragraf 14, ja, hier Absatz 2, Absatz 2 geht es um die Befristung ohne sachlichen Grund. Und da steht ja bekanntlich: „Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grund ist zur Dauer von zwei Jahren zulässig.“ Ja, also das ist nichts Neues, Ohne sachlichen Grund, ich hake es nur nochmal fest, damit wir genau wissen, von was ich jetzt rede, denn es gibt gleich eine relevante Änderung, ohne sachlichen Grund ist möglich zwei Jahre. Und dann kommt im 14, Absatz 2 dieser, manche sagen „unselige“ zweite Satz. Und da steht: „Eine Befristung nach Satz, den habe ich gerade vorgelesen, ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeher Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“ So, und das bedeutet: Befristung, das sagt der Paragraf 14, Absatz 2, Befristung ohne sachlichen Grund unzulässig bei zuvor Beschäftigung. Ich wähle jetzt mal dieses Wort, das ausdrücken soll, dass der Arbeitnehmer vorher schon mal bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war. Wenn also das der Fall war, wenn der vorher schon mal dort gearbeitet hat, ist eine Befristung ohne sachlichen Grund unzulässig. Man kann ihn dann nur mit sachlichen Grund einstellen oder unbefristet. Und das galt bisher.

Und jetzt kommt eine entscheidende Änderung, denn das Bundesarbeitsgericht, das höchste Gericht in arbeitsrechtlichen Dingen, hat nun gesagt: Diese Zuvorbeschäftigung ist befristet auf drei Jahre. Das heißt: Nur, was im Zeitraum von drei Jahren vor dem momentanen Einstellungswunsch liegt, zählt. Wenn der vorher, also vor vier Jahren, fünf Jahren, sechs Jahren, zehn Jahren, zwanzig Jahren schon mal dort gearbeitet hat, dann gilt das nicht.

Ich will das nochmal visualisieren: Wenn wir also hier an einem Datum sind, das wir „Heute“ nennen, dann gilt eine Zuvorbeschäftigung nur für die drei Jahre vor dem heutigen Zeitpunkt. Das sind hier drei Jahre. Wenn also laut Bundesarbeitsgericht der Arbeitnehmer, der jetzt heute befristet ohne sachlichen Grund eingestellt werden soll, hier schon mal beschäftigt war und von hier bis hier zum Beispiel, innerhalb von drei Jahren vor dem heutigen Zeitpunkt, dann kann er nicht ohne sachlichen Grund angestellt werden. Wenn der aber außerhalb dieser drei Jahre, zum Beispiel von hier bis hier schon mal beschäftigt war, dann geht es. Das Aktenzeichen, das Aktenzeichen dieses Urteils ist 7AZR 716/09. Und das ist, wie gesagt, eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und damit eine höchstrichterliche Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung. Und, wenn ich mir die Bemerkung  erlauben darf, diese Entscheidung ist eine kluge Entscheidung, denn dieser 14, Absatz 2, Satz 2, der hat sowieso schon sehr oft in der Praxis zu absurden Ergebnissen geführt, ja, deswegen ist es gut, dass das Bundesarbeitsgericht jetzt hier eine Befristung für die Zuvorbeschäftigung eingeführt hat. Also das ist die Essenz: Bundesarbeitsgericht sagt: Es gibt eine Dreijahresfrist, eine Dreijahrefrist für die Zuvorbeschäftigung. Das ist die Essenz dieses Urteils.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Änderung zu § 14 (2) Satz 2 TzBfG (BAG Urteil))

OK.

 

 

© Dr. Marius Ebert

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