Archiv für den Monat: November 2015

Mitwirkung BR bei Kündigung, Teil 3

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Mitwirkung BR bei Kündigung, Teil 3)

Willkommen zurück – Teil 3 unserer Serie „Mitwirkung des Betriebsrats bei Kündigung“. Dieses BW hier vorne soll Sie nicht irritieren, das heißt Betriebswirt und ist eines der zahlreichen Mindmaps, die meine Seminarteilnehmer bekommen, die den Betriebswirt/in IHK in Schnellform bei mir machen.

Und wir haben uns in den vorherigen Teilen die Grundstruktur angeschaut. Wir haben die Rechtsgrundlage vertieft. Wir haben die ordentliche Kündigung uns angeschaut. Und jetzt geht es um die Mitwirkung des Betriebsrats bei der außerordentlichen Kündigung. Das ist Thema dieses Videos. Die anderen beiden haben wir in den anderen Teilen uns angeschaut. Die Mindmap bekommen Sie unter www.spasslerndenk-shop.de.

Außerordentliche (fristlose) Kündigung (Mitwirkung BR bei Kündigung, Teil 3)

Bei einer außerordentlichen Kündigung – eine außerordentliche Kündigung ist eine fristlose Kündigung – kann der Betriebsrat nur Bedenken anmelden innerhalb von drei Tagen, auch das schriftlich. Und das führt nicht zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch, wird aber gleichwohl vom Richter natürlich zur Kenntnis genommen. Wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt, dann wird der Richter in der Würdigung auch die Bedenken des Betriebsrates zur Kenntnis nehmen. Aber unmittelbare Auswirkungen, wie wir sie im letzten Video bei der ordentlichen Kündigung gesehen haben mit dem Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn der Betriebsrat form- und fristgerecht Widerspruch einlegt, der Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, den gibt es bei der außerordentlichen Kündigung nicht.

Ja, und dann haben wir noch einen weiteren Aspekt – nicht im Betriebsverfassungsgesetz, sondern im Kündigungsschutzgesetz, nämlich den § 3 Kündigungsschutzgesetz,  und der sagt dass der Mitarbeiter, der gekündigte Mitarbeiter, den Betriebsrat um Vermittlung bitten kann zwischen ihm und dem Arbeitgeber. Das gilt natürlich nicht für den leitenden Angestellten, aber das gilt für  den normalen Arbeitnehmer. Für den leitenden Angestellten nach Kündigungsschutzgesetz gilt das nicht, wohl aber für den leitenden Angestellten nach Betriebsverfassungsgesetz. Das ist eine etwas komplizierte Regelung hier. Dafür haben müssen wir uns den leitenden Angestellte noch mal etwas genauer anschauen. Dafür gibt es andere Videos. Aber der normale, nicht leitende Angestellte kann den Betriebsrat um Vermittlung bitten nach § 3  Kündigungsschutzgesetz.

Ja, das war’s.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Mitwirkung BR bei Kündigung, Teil 3)

Wenn Sie mehr lernen wollen auf diese Art und Weise mit Videocoaching, dann schauen Sie in meinem Shop www.spasslerndenk-shop.de.

Mein Name ist Marius Ebert.

Alles Gute.

© Dr. Marius Ebert

 

Mitwirkung des Betriebsrates bei Kündigung, Teil 2

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Mitwirkung des Betriebsrates bei Kündigung, Teil 2)

Willkommen zurück. Mein Name ist Marius Ebert. In dieser kleinen Videoserie geht es um die die Mitwirkung des Betriebsrats bei Kündigungen. Und diese Mindmap bekommen Sie unter www.spasslerndenk-shop.de kostenlos zum Herunterladen. Gehen Sie oben in diesem Shop auf die Leiste Herunterladen. Dort finden Sie die Mindmap für Sie als PDF.

Ordentliche Kündigung (Mitwirkung des Betriebsrates bei Kündigung, Teil 2)

So, wir haben im ersten Teil die Rechtsgrundlage betrachtet,  haben gesehen: Der § 102 Betriebsverfassungsgesetz spielt hier die zentrale Rolle. Jetzt geht es um die ordentliche Kündigung, denn das ist die Struktur des 102. Der unterscheidet in ordentliche und außerordentliche Kündigung. Also: Mitwirkung des Betriebsrats bei ordentlicher Kündigung.

Die ordentliche Kündigung ist die fristgerechte Kündigung. Und hier gibt es ein Widerspruchsrecht des Betriebsrats, und zwar innerhalb einer Woche. Der Betriebsrat muss ja, wie wir oben schon gesehen haben, gehört werden. Das heißt: Er weiß von der Kündigungsabsicht und hat ein Widerspruchsrecht innerhalb einer Woche, und zwar schriftlich und begründet. Er muss es schriftlich machen, er muss es begründen. Und es gibt hier nur die abschließend geregelten Gründe in Paragraf 102, Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz. Schauen Sie sich diese Gründe bitte an. Das sind die einzigen Gründe, aus denen der Betriebsrat der Kündigung widersprechen kann. Wenn der Betriebsrat schweigt, dann gilt das als Zustimmung.  Das heißt: Der Betriebsrat ist im Zugzwang. Er muss reagieren, und zwar schnell innerhalb einer Woche.

Wenn er aber sein Widerspruchsrecht benutzt hat, dann ist die Folge, und wenn das Widerspruchsrecht formgerecht war und auch inhaltlich begründet, dann hat der Arbeitnehmer, der gekündigte Arbeitnehmer, einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Und das ist natürlich ein sehr weitgehendes Einflussrecht des Betriebsrats hier. Er kann dafür sorgen, noch einmal: wenn die Gründe berechtigt sind und er es formal ordnungsgemäß hat gemacht hat, dass der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird, und zwar bis zur Klärung des Sachverhaltes vor dem Arbeitsgericht.

Das heißt: Der Arbeitnehmer muss natürlich seine Arbeitskraft anbieten, und er muss fristgerecht innerhalb von drei Wochen ab Zugang die Kündigungsschutzklage einreichen, damit das Ganze vor dem Arbeitsgericht geklärt wird. Und bis zu dieser Erklärung hat der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu unveränderten Bedingungen.

Also durchaus ein sehr weitreichendes Recht des Betriebsrats.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Mitwirkung des Betriebsrates bei Kündigung, Teil 2)

Die Mindmap, noch einmal, finden Sie unter www.spasslerndenk-shop.de.

Im nächsten Teil geht es weiter mit der außerordentlichen Kündigung.

Bis gleich.

© Dr. Marius Ebert

 

Mitwirkung des BR bei Kündigung, Personalfachkaufmann/frau IHK

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Mitwirkung des BR bei Kündigung, Personalfachkaufmann/frau IHK)

Hallo und herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Ich baue unter www.spasslerndenk-shop.de im Moment dynamische Lernsysteme auf. Und in diesem Video widme ich mich dem Mitwirken des Betriebsrats bei einer Kündigung.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung (Mitwirkung des BR bei Kündigung, Personalfachkaufmann/frau IHK)

Und Sie wissen sicher: Wir unterscheiden zwei grundsätzliche Arten von Kündigungen, nämlich

  • einmal die ordentliche, und dann
  • die außerordentliche Kündigung.

Und bei der ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat ein Widerspruchsrecht. Rechtsgrundlage ist der § 102 Betriebsverfassungsgesetz. Er hat ein Widerspruchsrecht.

Und bei der außerordentlichen Kündigung kann er Bedenken anmelden. Nur Bedenken anmelden.

Das Widerspruchsrecht des Betriebsrats hat eine sie sehr wichtige Rechtsfolge, nämlich einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Aber vorher muss die Form beachtet werden, nämlich die Form muss sein schriftlich. Auch hier bei der außerordentlichen Kündigung muss das sein schriftlich.

Und die Frist ist bei der ordentlichen Kündigung innerhalb einer Woche, und bei der außerordentlichen binnen 3 Tagen.

Wichtig ist auch, dass der Betriebsrat sich hält an die Gründe, die in § 102, Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz stehen. Schauen Sie dort bitte nach. Dort sind Gründe genannt, und nur aus diesen Gründen kann der Betriebsrat wirklich ordnungsgemäß widersprechen.

Wenn er das getan hat, dann hat der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Aber bitte nur solange, bis das Ganze arbeitsgerichtlich geklärt ist, ja, also der Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage einreichen binnen Dreiwochenfrist, und bis das Ganze ordnungsgemäß geklärt ist, hat der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers also bis zur Klärung vor dem Arbeitsgericht.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Mitwirkung des BR bei Kündigung, Personalfachkaufmann/frau IHK)

Ja, schauen Sie mal unter www.spasslerndenk-shop.de – dynamische Lernsysteme.

Mein Name ist Marius Ebert.

 Vielen Dank.

© Dr. Marius Ebert

 

Minimax-Prinzip

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Minimax-Prinzip)

Herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Heute geht es um das Minimax-Prinzip.

Maximal-Prinzip und Minimax-Prinzip (Minimax-Prinzip)

Und dieses Minimax-Prinzip ist ein sehr grundsätzliches Prinzip, und manchmal geht es schief, wenn Leute dieses Minimax-Prinzip formulieren wollen. Deswegen merken wir uns einfach als Ausgangspunkt: Der Ausgangspunkt ist immer ein fester Punkt. Und dieser feste Punkt ist nun entweder ein festes Budget, feststehende finanzielle Mittel, oder ein bestimmtes, feststehendes Ziel.

  • Und wenn man nun aus einem festen Budget das Maximale herausholen möchte, dann ist man beim Maximal-Prinzip.
  • Und wenn man ein bestimmtes Ziel mit dem minimalen Mitteln erreichen möchte, dann ist man beim Minimax-Prinzip.

So einfach ist das.

Ja, man kann nicht mit minimalen Mitteln das Maximale erreichen. Das ist Blödsinn. Es muss ausgehen von einem festen Punkt, ein feststehendes Budget, deswegen heißt das Maximal-Prinzip auch manchmal Haushaltsprinzip, weil es die klassische Situation eines Haushalts mit festem Nettoeinkommen ist, dass man daraus schaut, dass man den maximalen Nutzen herausholt.

Und hier ist es ein festes Ziel, das man mit minimalen Mitteln zu erreichen sucht.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Minimax-Prinzip)

Ja, suchen Sie auch oder finden Sie besser gesagt gute Lernhilfen unter www.spasslerndenk-shop.de.

Mein Name ist Marius Ebert.

Dankeschön.

© Dr. Marius Ebert